Profil

Der Anwalt JUDr. Vlastimil Ondrejka absolvierte Juristische Fakultät der Universität UMB in Banská Bystrica 2004; 2005 erhielt er nach dem Absolvieren des Doktorstudiums des Titel Dr.jur. Seine Praxis als Anwaltskonzipient hat er in der Anwaltskanzlei Abelovský – Uhaľ - Petruňo in Zvolen absolviert. Seit dem 1.1.2008 ist er als Anwalt tätig; seinen Sitz hat er in Zvolen. Er ist Mitglied des Lions Club Zvolen.

JUDr. Vlastimil Ondrejka, Anwalt, verfügt über reichhaltige Erfahrungen im Bereich des Handels- und Zivilrechtes und seine Praxis im Bereich des Prozessrechtes wird von der Anwaltskanzlei bei der Erbringung der Dienstleistungen in diesem Bereich genutzt. Bereits als Anwaltskonzipient war er bei vielen bedeutenden Projekten beteiligt, einschließlich Transaktionen mit Liegenschaften, Wertpapieren, Akquisitionen der Betriebe und Gesellschaften. Seine praktischen Erfahrungen, insbesondere bei der Verwaltung und Eintreibung von Forderungen, bei der Gründung, bei Änderungen und Lösungen interner rechtlichen Beziehungen der Handelsgesellschaften, sowie auch im Bereich der Beratung für Gesellschaften mit grenzüberschreitender und gesamtslowakischer Bedeutung stellen eine Garantie hohes Fachwissens gewährter rechtlicher Dienstleistungen.

In der von der Slowakischen Anwaltskammer geführten Anwaltsliste ist er seit dem 01.01.2008 unter der laufenden Nummer 4597 eingetragen; die rechtlichen Dienstleistungen erbringt er als Geschäftsführer der Gesellschaft Ondrejka & Partners, s.r.o. Anwaltskanzlei, in der er Gesellschafter ist.

Entscheidend ist die Wahl der geeigneten Form der Unternehmenstätigkeit. Meistens entscheidet sich der künftige Unternehmer zwischen der Selbständigkeit und einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung. Dies hängt insbesondere von der Anzahl der Gesellschafter ab, da die Selbständigkeit als Unternehmenstätigkeit natürlicher Person nicht mit Gesellschaftern gegründet werden kann. Der Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten begrenzt lediglich bis zur Höhe nicht abbezahlter Einlage; der Selbständige haftet mit seinem gesamten Vermögen.
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Die Ehescheidung ist eine schwerwiegende Lebensentscheidung, die nicht nur das Leben der Ehepartner, sondern insbesondere ihrer Kinder beeinflusst. Mit der Scheidung ist auch das Verfahren zur Regelung der Verhältnisse zu den minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Scheidung verbunden. Die Scheidung ist lediglich der erste Schritt; unter den Ehepartnern entsteht mit der Schließung einer Ehe die eheliche Gütergemeinschaft und die Vermögensteilung wird nach der Scheidung oft zum Kernproblem.

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Je früher der Gläubiger mit der Eintreibung seiner Forderung vom Schuldner beginnt, um so früher kommt der Erfolg. Der Schuldner kann mit seinen Schritten die Einbringlichkeit einer Forderung vereiteln. Die Eintreibung einer Forderung muss nicht gleich auf gerichtlichem Wege erfolgen. Wenn es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt, kann die Forderung angerechnet, an Dritte abgetreten oder durch ein der Absicherungsinstitute abgesichert werden.

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Eine Übertragung der Liegenschaften ist immer mit einem Risiko verbunden. Zur Übertragung der Eigentumsrechte kommt es nämlich nicht durch die Begleichung des Kaufpreises, sondern durch die Entscheidung der Grundbuchverwaltung über die Genehmigung der Einverleibung. Bei der Übertragung der Liegenschaft ist der Verkäufer und sein Eigentumsverhältnis zur Liegenschaft, der technische Zustand der Liegenschaft und die Tatsache, ob die Liegenschaft irgendwie nicht belastet ist, gründlich zu überprüfen.

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Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedem eingereicht werden, der behauptet, dass seine Grundrechte und Freiheiten verletzt wurden, und zwar innerhalb von zwei Monaten seit der Rechtsgültigkeit der Entscheidung, Bekanntmachung der Maßnahme oder Mitteilung zu einer anderen Intervention. Das Verfahren beim Verfassungsgericht unterliegt keinen gerichtlichen Gebühren; der Beschwerdeführer muss jedoch pflichtgemäß durch einen Anwalt vertreten werden.

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Ondrejka & Partners, s.r.o.
Anwaltskanzlei
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